Greifenberg
am Ammersee
Ein gemeinsamer Familienurlaub kann - neben der notwendigen gesundheitlichen Erholung - wesentlich dazu beitragen, das Familienklima zu verbessern.
Die Beziehungen zwischen den Eltern, vor allem aber auch zwischen Eltern und Kindern kann gestärkt werden. So können wichtige und belastbare Grundlagen für den Familienalltag geschaffen werden. Ziel der staatlichen Förderung ist es, Familien in wirtschaftlich schwierigen Situationen einmal im Jahr einen Urlaub zu ermöglichen.
Im Zuge des Neuabschlusses der Rahmenvereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wurde die bisherige Förderung erneut deutlich verbessert.
Nach der aktuellen Rahmenvereinbarung werden Erholungsaufenthalte für Familien unter folgenden Voraussetzungen gefördert:
Es handelt sich um Erholungsaufenthalte in einer Familienferienstätte
Eine Übersicht der Familienferienstätten ist über die Homepage des Zentrums Bayern und Familie und Soziales abrufbar.
Das jährliche Nettoeinkommen der Familie muss unterhalb folgenden Einkommensgrenzen liegen:
Eine Einkommensprüfung entfällt, wenn die Familie bzw. der Haushaltsvorstand Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe (Lebensunterhalt, Hilfe zum), Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), Kinderzuschlag und/oder Wohngeld bezieht.
Die staatliche Zuwendung wird für mindestens 6 und bis 14 Verpflegungstage gewährt und beträgt täglich bis zu 17 je berücksichtigungsfähigem Kind und Erwachsenen. Sie beträgt für ein nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindertes Kind bis zu 22 täglich. Sie entfällt, wenn der Erholungsaufenthalt auf andere Weise finanziert wird.
Eine staatliche Förderung kann nur erfolgen, wenn der Förderantrag vor Buchung der Familienferienstätte beim Zentrum Bayern Familie und Soziales eingeht. Es werden nur Familienurlaube gefördert, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Buchung bei der Familienferienstätte erfolgt ist. Eine unverbindliche Reservierung bei der Familienferienstätte ist zulässig, eine Buchung darf jedoch erst nach Bestätigung durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales über den Eingang des Antrags erfolgen. Der Antrag soll grundsätzlich mindestens 3 Wochen vor Antritt des Familienurlaubs gestellt werden.
Die Zuwendung wird nach dem Familienurlaub ausgezahlt. Eine Vorauszahlung oder Abtretung des Zuschusses an die Familienferienstätte oder an eine andere Person ist nicht möglich.
Urlaube, die über den 31. Dezember eines Jahres hinausgehen, werden in vollem Umfang im darauffolgenden Kalenderjahr berücksichtigt.
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Bayern für Beratung, Zentrum Bayern Familie und Soziales für die Antragsbearbeitung und Auszahlung der staatlichen Zuwendung
Online-Antrag: https://formularserver.bayern.de
Kreuz 25
95445 Bayreuth
Tel:
+49 921 605-03
|
Fax:
+49 921 605-3903
E-Mail:
poststelle[at]zbfs.bayern.de
Web:
www.zbfs.bayern.de
95440 Bayreuth
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