Greifenberg
am Ammersee
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2017 haben die Gemeinden Greifenberg, Schondorf und Utting gemeinsam das "ISEK", ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept initiiert. In einem "ISEK" werden durch Analyse der Ist-Situation und Ermittlung der sich hieraus ergebenden Handlungsbedarfe die Ziele und darauf aufbauend Lösungen für die zukünftige Entwicklung einer Gemeinde erarbeitet. Hierbei gilt es alle, für die zukünftige Entwicklung relevanten Fachbereiche – wie zum Beispiel Ortsplanung, Landschaftsplanung, Verkehrsplanung, Einzelhandel und Gewerbe - Tourismus usw. zusammenzuführen und ein gesamtheitliches Konzept zu entwickeln. Damals fanden hierzu diverse Workshops mit den Vereinen, den Bürgern und interkommunal statt.
Aus dem "ISEK" heraus entwickeln die Gemeinden dann eigenständig Konzepte zur "Sanierung" ihrer Ortszentren. Hierfür wurde erneut ein Planungsteam beauftragt die Stärken und Schwächen des Gemeindegebiets zu ermitteln und städtebauliche "Missstände" zu definieren. Diese Untersuchungen wurden gemeinsam mit einem zunächst weiter gefassten Untersuchungsumgriff in einem Voruntersuchungsbericht zusammengefasst, der im Dezember 2023 öffentlich bekannt gemacht wurde.
Im nächsten Schritt wird ein "Sanierungsgebiet" mit einer zugehörigen Sanierungssatzung festgelegt. Dieses definiert ein städtebauliches Entwicklungsgebiet, in welchem gezielt Maßnahmen zur Modernisierung von Infrastruktur, zur Aufwertung von Wohn- und Lebensqualität, sowie zur Förderung wirtschaftlicher Entwicklung durchgeführt werden sollen.
Eine dieser Sanierungsmaßnahmen bildet bereits der oben erwähnte Wettbewerb zur Ortsmitte.
Diese in der Voruntersuchung herausgearbeitet Maßnahmen werden im Rahmen der Städtebauförderung der Regierung von Oberbayern und des Bundes im Umgriff des Sanierungsgebiets mit 60% gefördert. Eine Sanierungssatzung entsprechend §142 BauGB ist hierfür Voraussetzung.
Die Inhalte der Sanierungssatzung werden derzeit vom Gemeinderat gemeinsam mit den Planerinnen erarbeitet. Sicher ist, dass ein vereinfachtes Sanierungsverfahren nach §142 (4) BauGB gewählt wird. Der Ausschluss von weiteren Punkten aus den § 144 BauGB wird in Zusammenarbeit mit einem Rechtsbeistand geprüft um Einschränkungen für die betroffenen Anwohner im Sanierungsgebiet so gering wie möglich zu halten.
Anwohner im Sanierungsgebiet erhalten Vorteile, beispielsweise können mit der Gemeinde vorab abgestimmte Sanierungsmaßnahmen steuerlich abgeschrieben werden und es steht den Eigentümern eine kostenlose Sanierungsberatung zur Verfügung. Abschreibungsfähigen Maßnahmen sind hierbei alle Maßnahmen, die im Voruntersuchungsbericht (VU) festgelegt wurden - so können beispielsweise auch Aufwertungen des Vorgartenbereichs entlang der Hauptstraße steuerlich abgesetzt werden. Eine Verpflichtung zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen besteht nicht.
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