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Einwohnermeldeamt

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Terminvereinbarung

Wir bitten Sie vorab einen Termin zu vereinbaren, telefonisch oder per Email.

Anprechpartner*innen

Marianne Abenthum  
Tel.: 08192-9335-11
Fax: 08192-9335-40
Email: abenthum.m.vg[at]schondorf.de

Jutta Kurzmann 
Tel.: 08192-9335-15
Fax: 08192-9335-40
Email: kurzmann.j.vg[at]schondorf.de

Information zum Einwohnermeldeamt

Das Einwohnermeldeamt (oft auch Bürgeramt oder Bürgerbüro genannt) ist die erste Anlaufstelle für alle Personen, die in unsere Gemeinde ziehen bzw. innerhalb der Gemeinde umziehen.

Als Meldebehörde erfasst und speichert das Einwohnermeldeamt alle personenbezogenen Daten im amtlichen Melderegister.

Jede*r Bürger*in ist per Gesetz verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen seine persönlichen Angaben gegenüber dem für seine Adresse zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden. Verstößt ein*e Bürger*in gegen diese Meldepflicht, kann das mit einem Bußgeld geahndet werden.

Hat ein*e Bürger*in seine/ihre neue Adresse beim neuen Einwohnermeldeamt angemeldet, wird die früher zuständige Behörde in der Regel über die neue Adresse informiert. Eine Abmeldung beim früheren Amt ist seit einigen Jahren nicht mehr notwendig.

Gegenüber der Meldebehörde ist der/die Mieter*in verpflichtet, eine Einzugsbestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug in schriftlicher Form vorzulegen. Sie wird vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellt und enthält Angaben des Wohnungsgebers sowie die Namen der zuziehenden meldepflichtigen Personen. Beim Auszug ist keine Bestätigung nötig.

Hat ein*e Bürger*in mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine davon seine/ihre Hauptwohnung. Er/Sie muss dem Einwohnermeldeamt mitteilen, welche Wohnung seine/ihre Hauptwohnung ist. Auch wenn eine Person ins Ausland verzieht, muss sie sich beim Einwohnermeldeamt der letzten deutschen Adresse abmelden.

Im Bundesmeldegesetz (BMG) ist das Meldewesen bundesweit einheitlich geregelt.

Unsere Dienstleistungen:

  • Wohnungswechsel
  • Zuzug
  • Umzug innerhalb der Gemeinde
  • Haupt- / Nebenwohnung
  • Wegzug ins Ausland
  • Melderegisterauskunft / Meldebescheinigung / Lebensbescheinigung
  • Auskunftssperren / Übermittlungssprerren
  • Führungszeugnis / Gewerbezentralregisterauszug
  • Windelgeldanträge / Bestätigung Führerschein
  • Steuer- ID

Passwesen

  • Personalausweis / vorläufiger Personalausweis /Änderung der eID-Funktion / Setzen oder Ändern der PIN
  • Reisepass / vorläufiger Reisepass
  • ID-Card

Sonstiges

  • Verkauf von Mülltüten
  • Fischereischein
  • Ausgabe von Wahlunterlagen

Führungszeugnis / Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Die Antragstellung soll persönlich erfolgen, da persönliche Angaben erforderlich sind. Sind Sie verhindert, kann auch eine andere Person mittels einer Vollmacht den Auszug bei uns beantragen. 

Das Führungszeugnis und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister werden bei uns beantragt, doch die Bearbeitung erfolgt durch das Bundesamt für Justiz in Bonn. Das nimmt etwa 10 bis 14 Tage in Anspruch. Bitte berücksichtigen Sie dies zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Kosten für ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister betragen jeweils 13,00 €.

Falls die Anfrage an eine Behörde zu richten ist, denken Sie bitte an die genaue Anschrift dieser Stelle. Nur so ist eine korrekte Zustellung möglich.

Bei einem erweiterten Führungszeugnis wird ein Schreiben benötigt, das von der Stelle ausgestellt ist die das Führungszeugnis anfordert.