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Einwohnermeldeamt

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Terminvereinbarung

Wir bitten Sie vorab einen Termin zu vereinbaren, telefonisch oder per Email.

Anprechpartner*innen

Marianne Abenthum  
Tel.: 08192-9335-11
Fax: 08192-9335-40
Email: abenthumvg[at]schondorf.de

Jutta Kurzmann 
Tel.: 08192-9335-15
Fax: 08192-9335-40
Email: kurzmannvg[at]schondorf.de

Information zum Einwohnermeldeamt

Das Einwohnermeldeamt (oft auch Bürgeramt oder Bürgerbüro genannt) ist die erste Anlaufstelle für alle Personen, die in unsere Gemeinde ziehen bzw. innerhalb der Gemeinde umziehen.

Als Meldebehörde erfasst und speichert das Einwohnermeldeamt alle personenbezogenen Daten im amtlichen Melderegister.

Jede*r Bürger*in ist per Gesetz verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen seine persönlichen Angaben gegenüber dem für seine Adresse zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden. Verstößt ein*e Bürger*in gegen diese Meldepflicht, kann das mit einem Bußgeld geahndet werden.

Hat ein*e Bürger*in seine/ihre neue Adresse beim neuen Einwohnermeldeamt angemeldet, wird die früher zuständige Behörde in der Regel über die neue Adresse informiert. Eine Abmeldung beim früheren Amt ist seit einigen Jahren nicht mehr notwendig.

Gegenüber der Meldebehörde ist der/die Mieter*in verpflichtet, eine Einzugsbestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug in schriftlicher Form vorzulegen. Sie wird vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellt und enthält Angaben des Wohnungsgebers sowie die Namen der zuziehenden meldepflichtigen Personen. Beim Auszug ist keine Bestätigung nötig.

Hat ein*e Bürger*in mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine davon seine/ihre Hauptwohnung. Er/Sie muss dem Einwohnermeldeamt mitteilen, welche Wohnung seine/ihre Hauptwohnung ist. Auch wenn eine Person ins Ausland verzieht, muss sie sich beim Einwohnermeldeamt der letzten deutschen Adresse abmelden.

Im Bundesmeldegesetz (BMG) ist das Meldewesen bundesweit einheitlich geregelt.

Unsere Dienstleistungen:

  • Wohnungswechsel
  • An-, Ab-  und Ummeldungen
  • Haupt- / Nebenwohnung
  • Zuzug
  • Statuswechsel
  • Umzug innerhalb der Gemeinde
  • Wegzug
  • Melderegisterauskunft
  • Auskunftssperren
  • Führungszeugnis / GZR
  • Melde-, Aufenthalts- und Lebensbescheinigungen

Passwesen

  • Kinderausweis
  • Personalausweis / vorläufiger Personalausweis
  • Reisepass / vorläufiger Reisepass

Sonstiges

  • Fischereischein
  • Schwerbehindertenausweis / Schwerbehindertenantrag
  • Meldung über defekte Straßenbeleuchtung
  • Ausgabe von Wahlunterlagen

Auszug aus dem Gewerbezentralregister (kurz: GZR)

Die Antragstellung soll persönlich erfolgen, da persönliche Angaben erforderlich sind wie z.B. der Geburtsname der Mutter. Sind Sie verhindert, kann auch eine andere Person mittels einer Vollmacht den Auszug bei uns beantragen. Hier unterscheidet man zwei Formen:

GZR 1   =   Auskunft an die Antragsteller

Der Auszug aus dem GZR wird bei uns beantragt, doch die Bearbeitung erfolgt durch den Bundesgerichtshof in Bonn. Das nimmt etwa 10 bis 14 Tage in Anspruch. Bitte berücksichtigen Sie dies zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Kosten für einen Auszug aus dem GZR betragen 13,00 €.

Falls die Anfrage an eine andere Behörde zu richten ist, denken Sie bitte an die genaue Anschrift dieser Stelle. Nur so ist eine korrekte Zustellung möglich.